Gleichgeschlechtliche Ehe

Ehefrau der Mutter wird bei der Geburt eines Kinders in der gleichgeschlechtlichen Ehe nicht Mit-Elternteil des Kindes und somit auch nicht ins Geburtenregister eingetragen. BGH Beschluss vom 10.10.2018 – XII ZB 231/18.


Ehefrau der Mutter wird bei Geburt des Kindes nicht Mit-Elternteil des Kindes und somit auch nicht im Geburtenregister eingetragen BGH Beschluss vom 10.10.2018 – XII ZB 231/18

Die mit der Mutter verheirateten Frau wird bei Geburt eines Kindes nicht Mit-Elternteil i.S.d. § 1592 Nr. 1 BGB und somit nicht im Geburtenregister als Elternteil eingetragen. Die unterschiedliche Behandlung zu gleichgeschlechtlichen Ehepaaren trifft weder auf verfassungs- noch auf konventionsrechtliche Bedenken. Hintergrund: Die Antragsstellerin lebte seit Mai 2014 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Kindesmutter und schloss mit ihr durch Umwandlung der Lebenspartnerschaft im Oktober 2017 die Ehe. Im November 2017 kam das Kind der Ehepartnerin, das aufgrund gemeinsamen Beschlusses mit der Antragstellerin und durch künstliche Befruchtung gezeugt wurde, zur Welt. Die Antragsstellerin beantragte beim Standesamt das Geburtenregister zu berichtigen und sie als weitere Mutter einzutragen. Nachdem das Standesamt dies ablehnte, wurde es wiederum vom Amtsgericht nach entsprechendem Antrag dazu angewiesen. Als Reaktion auf die vom Standesamt und der Standesamtsaufsicht eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und den Antrag auf Anweisung des Standesamts zurückgenommen.

Entscheidung:

Der BGH stimmt in seinem Beschluss der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu, die Eintragung der Antragsstellerin in das Geburtenregister könne nicht erfolgen, da die sie nach geltendem Recht nicht Elternteil des Kindes sei. Somit ist auch das Geburtenregister nicht unrichtig i.S.d. § 48 PStG. Bei Einführung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare habe der Gesetzgeber die Abstammungsregeln unverändert gelassen, sodass die Antragsstellerin weder in direkter noch entsprechender Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB Elternteil des während der Ehe geborenen Kindes geworden ist. Gem. § 1591 ist Mutter eines Kindes, wer es geboren hat. Die Zuordnung einer weiteren Mutter kennt das BGB nicht, wodurch weitere Mutter-Kind-Zuordnungen, z.B. der Eizellenspenderin bei der Leihmutterschaft oder der Mit-Mutter bei heterologer Insemination, ausgeschlossen wurden. Eine Elternstellung der Antragsstellerin unter direkter Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB scheidet sowohl aufgrund des Wortlauts als auch ihrem Sinn und Zweck aus. Der Gesetzestext regelt seinem Wortlaut nach die Vaterschaft durch Zuordnung zu einem bestimmten Mann und soll nach seinem Sinn und Zweck die Zuordnung des Kindes zu zwei verschiedengeschlechtlichen Elternteilen vornehmen.

Eine andere Auslegung des § 1592 Nr. 1 BGB ergibt sich auch nicht im Zusammenhang mit der Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts, bei der das Abstammungsrecht unverändert geblieben ist. Zum einen umfasst die Abstimmung in Abgrenzung zur Ehe einen selbstständigen Tatbestand, zum anderen hat der Gesetzgeber bisher von einer Neuregelung bewusst Abstand genommen. Aufgrund der Vorbereitung einer Reform des Abstammungsrechts durch einen vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingesetzten Arbeitskreises kann zudem ausgeschlossen werden, dass vergessen wurde abstammungsrechtliche Folgen der gleichgeschlechtlichen Ehe zu beachten. In Anbetracht dessen fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, um eine analoge Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB vornehmen zu können. Hinzukommt, dass die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung regelmäßig den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, während die Ehefrau der Kindesmutter zwingend personenverschieden zum Erzeuger des Kindes ist. Entsprechend fehlt es auch an der erforderlichen Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Eine analoge Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB auf die Antragsstellerin ist somit ausgeschlossen. Der Gesetzgeber habe zudem mit der Ausgestaltung des Adoptionsrechts dafür gesorgt, dass Eltern-Kind-Verhältnisse bei gleichgeschlechtlichen Paaren unter Beachtung der Grundrechte von Mutter, Kind, Ehefrau und dem biologischen Vater bestimmt werden können. Verfassungs- oder konventionsrechtliche Bedenken schließt der BGH wie folgt aus: Die familienbezogenen Grundrechte der Antragsstellerin und ihrer Ehefrau bzw. der Kindesmutter aus Art. 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 GG sind nicht beeinträchtigt. Während Art. 6 Abs. 1 GG die „Familie als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft“ schützt, welche durch das Geburtenregister, das lediglich eine beurkundende Funktion hat, nicht bedroht wird, schützt das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG die leiblichen oder rechtlichen Eltern des Kindes. Die Antragsstellerin gehört somit nicht dem Schutzbereich an. Aufgrund der fehlenden rechtlichen Elternstellung der Ehefrau ist auch Kindesmutter nicht in ihrem Elterngrundrecht betroffen.

Entsprechendes gilt für das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Ehepartnerinnen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Für das Kind besteht ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die Möglichkeit, Kenntnis von seiner Herkunft zu erlangen, was einer verfassungsrechtlichen Notwendigkeit einer Eintragung einer nicht leiblich verwandten Person in das Geburtenregister widerspricht. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kann aufgrund bestehender sachlich gerechtfertigter Gründe für die Regelung ausgeschlossen werden. Während die Ehefrau kein leiblicher Elternteil des Kindes sein kann, wird dies für den Ehemann vom Gesetzgeber grundsätzlich vermutet. Hierauf wird § 1592 Nr. 1 BGB begründet. Zuletzt wird ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) allein und auch in Verbindung mit Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) unter Verweis auf die fehlende Tatsachengrundlage einer biologischen Abstammung des Kindes von der Ehefrau abgelehnt, sodass sich gleichgeschlechtliche Ehepartner bezüglich der bei Geburt vorgenommenen Eintragung in das Geburtenregister nicht in einer vergleichbaren Situation zu verschiedengeschlechtlichen Ehepaaren befinden.

Auswertung

Solange der Gesetzgeber das Abstammungsrecht nicht ändert, wird die Ehepartnerin der Kindesmutter vor einer Adoption des Kindes nicht unter Berufung auf zivilrechtliche Regelungen als weitere Mutter in das Geburtenregister aufgenommen werden können.

Gerda Trautmann-Dadnia, Fachanwältin für Familienrecht