Das neue Transparenzregister

Im Rahmen der Änderung des Geldwäschegesetzes (BGBl I, Nr. 39, vom 24. Juni 2017, S. 1822ff.) wurde ein neues elektronisches Transparenzregister eingeführt. Danach sind alle juristischen Personen des Privatrechts (u.a. AG, GmbH, Vereine, Stiftungen) und auch rechtsfähige Personengesellschaften (u.a. OHG, KG) seit dem 1. Oktober 2017 verpflichtet, Angaben über den sogenannten „wirtschaftlich Berechtigten“ offenzulegen.

Dadurch sollen natürliche Personen kenntlich gemacht werden, die in wirtschaftlicher Hinsicht maßgeblich hinter der Gesellschaft stehen. Indiz dafür soll nicht allein die rechtliche Inhaberschaft, sondern gerade auch die faktische Einwirkungsmöglichkeit auf das Unternehmen sein. Entsprechend gilt als „wirtschaftlich Berechtigter“ jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Geschäftsanteile hält bzw. mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise die Einfluss nehmen kann. Von mittelbarer Kontrolle spricht man, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren Vereinigungen gehalten werden, die ihrerseits von einer natürlichen Person kontrolliert werden.

Vereinfachtes Beispiel: X hält unmittelbar 70 % der Anteile an einer GmbH. Y hält 10 % der Restanteile, während die übrigen 20 % von der Z-KG unmittelbar gehalten werden. Y ist überdies auch alleiniger Kommanditist der KG. Mit deutlich mehr als 25 % der Anteile ist X unproblematisch als wirtschaftlich Berechtigter der GmbH zu erkennen. Aber auch Y ist wirtschaftlich Berechtigter. Zwar hält er unmittelbar nur 10 %, mittelbar über die KG jedoch weitere 20 %. Er überschreitet die 25 % Grenze somit insgesamt auch.

Die Verpflichtung, Angaben zum Transparenzregister zu machen, trifft die Gesellschaften selbst und damit letztendlich deren organschaftliche Vertreter, mit anderen Worten die Geschäftsführer. Er muss nicht nur sorgfältigen überprüfen, ob sich aus den strukturellen Besonderheiten der Gesellschaft Anzeigepflichten ergeben, sondern auch darauf achten, sich laufend über den aktuellen Stand zu informieren und Änderungen entsprechend anzeigen.

Unter Umständen sind aber auch Gesellschafter entsprechend verpflichtet, erforderlichen Informationen beim Geschäftsführer anzuzeigen - etwa wenn der Geschäftsführer von relevanten Vereinbarungen der Gesellschafter mit Dritten nichts weiß.

Verstöße gegen die besagten Pflichten können mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro, bei wiederholten Verstößen sogar bis zu 1.000.000 Euro geahndet werden und sich im letztgenannten Fall auch direkt an die Gesellschafter richten. Gleichzeitig kann ein Verstoß gegen die Offenlegungspflicht einen Verstoß gegen die Geschäftsführerpflichten darstellen, und Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer nach sich ziehen. Insofern sollten die beschriebenen Pflichten unter keinen Umständen vernachlässigt werden.

Das Transparenzregister wird unter der offiziellen Plattform online geführt. Dort können die erforderlichen Eintragungen vorgenommen oder eingesehen werden.

Einzutragen sind

  • Name der wirtschaftlich Berechtigten,
  • Geburtsdatum der wirtschaftlich Berechtigten,
  • Wohnort der wirtschaftlich Berechtigten,
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

Die Richtigkeit bestätigende Unterlagen brauchen nicht eingereicht zu werden.

Ausnahmen zu der Offenlegungspflicht bestehen dort, wo sich die wirtschaftlich Berechtigten schon aus anderen öffentlichen Registern ergeben. Hier ist insbesondere das Handelsregister zu nennen. Aufgrund der gesetzlichen Eintragungspflicht für die Gesellschaftsformen OHG, KG, GmbH, UG sowie GmbH & Co.KG lassen sich entsprechende Angaben derselben dort regelmäßig finden. Nichtsdestotrotz können die rechtlich Berechtigten aber von den wirtschaftlich Berechtigten abweichen. Die im Handelsregister erfassten Beteiligungsverhältnisse weichen in der Praxis aus den unterschiedlichsten Gründen und Konstellationen heraus nicht selten vom Umfang der tatsächlichen Einflussmöglichkeit auf die Gesellschaft ab. Die Ausnahme greift außerdem schon dann nicht mehr, wenn auch nur ein wirtschaftlich Berechtigter nicht aus den Angaben im Handelsregister hervorgeht. Daher muss auch bei bestehender Eintragung im Handelsregister weiterhin sorgfältig geprüft werden, ob eine Offenlegungspflicht besteht oder nicht.

Besondere Vorsicht gilt beispielweise in folgenden Konstellationen:

  • Treuhandverhältnisse: Treuhänder im Handelsregister eingetragen, Treugeber aber nicht.
  • Nießbrauch an Geschäftsanteilen: Gesellschafter im Handelsregister eingetragen, Nießbrauchsberechtigter aber nicht.
  • Unterbeteiligungen an Geschäftsanteilen: Gesellschafter im Handelsregister eingetragen, Unterbeteiligter aber nicht.
  • Stimmbindungsverträge: Vertragliche Bindung von Gesellschaftern, nach Weisungen eines anderen Gesellschafters oder eines Dritten abzustimmen
  • Gesellschafter ist eine ausländische Gesellschaft: Dahinterstehende Gesellschafter sind deutschen Registern unbekannt
  • Stille Beteiligungen oder sogenannte „Phantom Stocks“, je nach konkreter Ausgestaltung

Überdies bestehen leider auch noch einige gesetzgeberische Unklarheiten, bei denen es sich zur Sicherheit empfiehlt vorsorglich eine Eintragung im Transparenzregister vorzunehmen.

Ist der Hauptgesellschafter einer GmbH beispielsweise eine KG, wird das Handelsregister auch nur die KG als Gesellschafterin der GmbH ausweisen, nicht aber die hinter der KG stehenden Gesellschafter. Da die KG keine natürliche Person ist, bleibt damit unklar wer der hinter der KG stehende wirtschaftlich Berechtigte der GmbH ist - bis im Handelsregister ein weiterer Blick auf die Ebene der KG selber geworfen wird. In dieser Konstellation ist noch nicht geklärt, ob es ausreicht, dass sich die wirtschaftlich berechtigte Person aus einer Kette von Registerangaben ergibt.

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Tim Bäuerle, LL.M (Edinburgh), Rechtsanwalt

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