Kein Sorgerechtsentzug allein wegen mangelnder Eltern-Kind-Beziehung

BVerfG, Beschluss vom 13.07.2017, Az. 1 BvR 1202/17 

Hintergrund

Im März 2016 gingen aus einer kurzen Beziehung des Beschwerdeführers mit einer Frau zwei Zwillingstöchter hervor. Kurz nach dem der Beschwerdeführer nachträglich davon erfuhr, erkannte er mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft der beiden Kinder an. Noch im selben Monat wurde aber der Mutter wegen psychischer Erkrankung und zur Wahrung des Kindeswohl das Sorgerecht größtenteils entzogen. Die Kinder wurden in einer Pflegefamilie untergebracht. Auch dem Vater wurde kurz darauf das Sorgerecht entzogen. Zur Begründung wurde angeführt, er habe im Leben der Kinder bisher keine Rolle gespielt und damit keine tragfähige Beziehung zu ihnen aufbauen können. Auch habe er den Wunsch geäußert, dass die Kinder zurück zur Mutter sollten. Das Gericht hielt daher das Kindeswohl für gefährdet. Der Vater erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde. Der Sorgerechtsentzug sei unzulässig. Er habe nie etwas gegen die Fremdunterbringung seiner Kinder gehabt. Auch einen unbeaufsichtigten Umgang der Mutter mit den Kindern habe er niemals gewollt.

Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht entschied zu Gunsten des Vaters.

Der Entzug des Sorgerechts habe ihn in seinem Elternrecht aus Art. 6 des Grundgesetztes verletzt. Das Fehlen einer tragfähigen Beziehung zwischen dem Vater und den Kindern begründe für sich allein gerade keine Gefährdung des Kindeswohls und könne damit auch keinen Entzug des Sorgerechts rechtfertigen. Vielmehr sei der Sorgerechtsentzug unverhältnismäßig, sofern die Eltern den Willen haben, Gefahren für ihr Kind im Wege der vorübergehenden Fremdunterbringung abzuwenden. Das sei vorliegend der Fall. Der Vater habe nie beabsichtigt, die Kinder abrupt aus der Pflegefamilie zu nehmen und unbeaufsichtigt der Mutter zu überlassen. Das Einschreiten des Familiengerichts sei damit grundsätzlich nicht erforderlich gewesen.

Gerda Trautmann-Dadnia, Fachanwältin für Familienrecht

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