Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen vom 06.02.2001 (FamRZ 2001, 343) und vom 29.03.2001 (FamRZ 2001, 985) ausgeführt, dass ein Schutz vor einer unangemessenen Benachteiligung notwendig ist, wenn im Ehevertrag eine Unterlegenheitsposition deutlich wird. Eheverträgen sind nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts dort Grenzen zu setzen, wo sie nicht Ausdruck und Ergebnis einer gleichberechtigten Lebenspartnerschaft sind, sondern eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegeln.

In der Folgezeit hat der BGH in der Entscheidung vom 11.02.2004 (FamRZ 2004, 601 ff.) festgestellt, dass es besonders geschützte Kernbereiche gibt.

Maßgebend sind auf jeden Fall die individuellen Verhältnisse zur Zeit des Vertragsabschlusses, wozu Einkommens- und Vermögensverhältnisse, der geplante oder bereits verwirklichte Zuschnitt der Ehe sowie die Auswirkungen auf die Ehegatten und Kinder zu berücksichtigen sind. Subjektiv sind der von den Ehegatten mit der Abrede verfolgte Zweck sowie sonstige Beweggründe zu berücksichtigen. Sittenwidrigkeit wird nur dann angenommen, wenn neben der objektiven Gestaltung des Ehevertrags eine subjektiv unterlegene Position eines Partners gegenüber dem anderen Partner mit der Folge eines erheblichen Verhandlungsungleichsgewichtes gegeben ist. Ein Eingriff in den gesetzlich geregelten Betreuungsunterhalt unterliegt besonders strengen Maßstäben, gefolgt von Krankheitsunterhalt, Altersunterhalt und Versorgungsausgleich. Unterhalt für die Betreuung von Kindern kann nur ausgeschlossen werden, wenn kein Kinderwunsch besteht oder bei einer Doppelverdienerehe die Kinderbetreuung beiden Ehepartnern in gleichem Umfang obliegen soll. Erfolgt dann aber entgegen der ursprünglichen Vorstellung die Kinderbetreuung durch nur einen der Partner, muss der Ehevertrag angepasst werden.

Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist möglich, wenn durch vertragliche Regelungen die ehebedingten Nachteile hinsichtlich der Altersversorgung durch andere Vermögenswerte kompensiert werden (BGH Entscheidung vom 29.01.2014, Az: XII ZB 303/13).

Der BGH hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass die Bestimmung, wonach für den Fall der Trennung keine der Parteien gegen den anderen Trennungsunterhalt geltend machen wird, unwirksam ist (§ 1614 BGB), wenn sie über eine bloße Absichtserklärung eine verbindliche Rechtsposition bei der Abwehr von Ansprüchen begründen soll.

Erwähnenswert ist auch der Beschluss des Oberlandesgerichtes Karlsruhe vom 12.12.2014 (20 UF 7/14). Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass der Ausschluss des Zugewinnausgleichs unter Beibehaltung des Versorgungsausgleichs einen Eingriff in den Kernbereich der Scheidungsfolgen darstellen kann, wenn ein Partner auf die der Altersversorgung dienenden Vermögensbildung des anderen selbstständigen Partners wegen Ausschluss des Zugewinns nicht zugreifen kann, der selbstständige Partner hingegen durch den Versorgungsausgleich von der Altersvorsorge des nichtselbstständigen Partners partizipiert.

Jede Vertragsgestaltung bietet die Chance, ein an den individuellen Interessen der Vertragspartner orientierte Regelung zu finden. Diese Chance sollte genutzt werden, wobei die individuellen Verhältnisse und Planungen der Eheleute genau bedacht werden sollten, bevor eine Entscheidung über die endgültige Regelung getroffen wird.

Gerda Trautmann-Dadnia, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht