Entwurf: Neuregelung des Mutterschutzes

Pressemitteilung: Reform des Mutterschutzgesetzes

Hintergrund

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Deutschland gilt nahezu unverändert seit 1952. Es schreibt vor, dass die Arbeitgeber Frauen sechs Wochen vor ihrer Geburt und acht Wochen danach nicht beschäftigen dürfen. Bei Frühgeburten oder Zwillingen ist eine Zeitspanne von zwölf Wochen nach der Geburt vorgesehen.

Verboten sind gefährliche Arbeiten, Nachtschichten und Akkord- bzw. Fließbandarbeit. Arbeitsbedingungen müssen je nach Fall den werdenden Müttern entsprechend umgestaltet werden.

Während der Zeit des Mutterschutzes wird Mutterschutzgeld gezahlt.

Reform

Unter anderem sollen folgende Punkte aufgenommen werden:

  • Die Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes (§ 2 Abs. 1 SGB IX) wird von acht auf zwölf Wochen erhöht.
  • Frauen, die eine Fehlgeburt nach der zwölften Woche haben sind vier Monate vor einer Kündigung geschützt.
  • Schülerinnen, Studentinnen, Freiwilligendienstleistende und Entwicklungshelferinnen werden in den Mutterschutz einbezogen.
  • Arbeitsverbote gegen den Willen von schwangeren Frauen sollen nicht mehr möglich sein. Vielmehr soll der Arbeitsplatz angepasst werden, auch freiwillige Sonntagsarbeit ist angedacht.
  • Die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz wird in das Gesetz einbezogen (MuSchArbV).

Auswertung

Die Reform ist zu begrüßen. Sie ermöglicht insbesondere Schülerinnen und Studentinnen abhängig von ihrer Situtation zu entscheiden, ob sie den Mutterschutz in Anspruch nehmen. Dazu zählt die verpflichtende Vorgabe seitens der Schule oder Hochschule von Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltungen, sowie Pflichtpraktika. So können die betroffenen Frauen gegebenenfalls ihre Prüfungen abschließen und ihre Schul- oder Studienzeit verkürzen.

Darüber hinaus verhindert die Wahlmöglichkeit auch bei anderen Frauen an der Arbeitsstelle benachteiligt zu werden.

Die weiteren Punkte der Reform greifen gesundheitswissenschaftliche Erkenntnisse (insbesondere psychische Gefährdungslagen) auf und integrieren sie in das Schutzkonzept. Zudem soll Verständlichkeit und Verbreitung der Schutznormen (MuSchArbV) gesteigert werden.

Despina Triantou, LL.M (Heidelberg), Rechtsanwältin

Gerda Trautmann-Dadnia, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht